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Kinder- und Jugendhilfe in Sachsen: Das müssen Sie wissen

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Die wichtigsten Gesetze

  • Landesjugendhilfegesetz (LJHG)

  • Sächsisches Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (Gesetz über Kindertageseinrichtungen – SächsKitaG)

Überblick Sachsen

Örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind die Landkreise und kreisfreien Städte, § 1 Abs. 1 LJHG.1 Jeder örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe errichtet für junge Menschen und ihre Familien ein Jugendamt, § 1 Abs. 2 S. 1 LJHG. Überörtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist der Freistaat Sachsen, § 9 Abs. 1 S. 1 LJHG. Die Aufgaben des überörtlichen Trägers nach § 85 Abs. 2 SGB VIII werden durch das Landesjugendamt beim Staatsministerium für Soziales wahrgenommen, § 9 Abs. 1 S. 2 LJHG. Für finanzielle Angelegenheiten ist allerdings der Kommunale Sozialverband Sachsen zuständig, § 9 Abs. 2 S. 1 LJHG, wobei die Fachaufsicht teilweise dem Staatsministerium für Soziales und dem Staatsministerium für Kultus zusammen und in größerem Umfang dem Staatsministerium für Kultus allein obliegt, § 9 Abs. 3 LJHG.

Oberste Landesjugendbehörden sind sowohl das Staatsministerium für Soziales als auch das Staatsministerium für Kultus, § 15 Abs. 1 LJHG. Das Staatsministerium für Kultus ist zuständig für Kitas und Kindertagespflege, § 15 Abs. 2 LJHG.

Kitas in Sachsen (§ 1 Abs. 1 SächsKitaG) sind

  • Kinderkrippen, Einrichtungen für Kinder in der Regel bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres (§ 1 Abs. 2 SächsKitaG),

  • Kindergärten, Einrichtungen für Kinder von der Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt (§ 1 Abs. 3 S. 1 SächsKitaG), wobei die Aufnahme von Kindern ab dem 34. Lebensmonat möglich ist (§ 1 Abs. 3 S. 2 SächsKitaG), und

  • Horte, Einrichtungen für schulpflichtige Kinder in der Regel bis zur Vollendung der vierten Klasse (auch an Schulen, § 1 Abs. 4 S. 1 und 2 SächsKitaG).

Abweichungen in der Altersgliederung, Betreuung in gemeinschaftlichen Einrichtungen und altersgemischte Gruppen sind zugelassen (§ 1 Abs. 5 SächsKitaG).

Elternbeiträge (§ 15 Abs. 1 S. 1 und 2 SächsKitaG) werden von der Gemeinde in Abstimmung mit dem Träger der Kita und dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe festgesetzt. Sie werden vom Träger der Kitas erhoben. Sie sind der Höhe nach begrenzt, bei Krippen auf 20 bis 23 %, bei Kindergärten und Horten auf 20 bis 30 % der Personal- und Sachkosten (§ 15 Abs. 2 S. 1 und § 14 Abs. 2 SächsKitaG).

Absenkungen sind vorgesehen für Alleinerziehende und Eltern mit mehreren Kindern (§ 15 Abs. 1 S. 3 SächsKitaG). In einer Gemeinde darf für die gleiche Betreuungszeit in der jeweiligen Betreuungsart nur ein einheitlicher Elternbeitrag festgesetzt werden (§ 15 Abs. 2 S. 2 SächsKitaG).

Diese sollen gemäß § 9 Abs. 2 und Abs. 3 SächsKitaG grundsätzlich nicht dauerhaft Träger von Kindertageseinrichtungen sein und halten daher in der Regel kaum eigene Kapazitäten vor, OVG Sachsen, Beschl. v. 16.06.2017 – 4 B 104/17, Justiz Sachsen.


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