
Elternbeiträge – was Sie über diese Einnahmequelle wissen sollten

Unter den Elternbeiträgen werden die monatlich anfallenden Kostenbeiträge verstanden, die für die Nutzung einer Kita oder einer Kindertagespflege erhoben werden. Dafür liegen auf verschiedenen regionalen Ebenen rechtliche Regelungen vor, die über die Festsetzung und deren Höhe bestimmen.
Rechtliche Rahmenbedingungen und deren Auswirkungen
Ausgehend von der höchsten Regelungsebene – dem Bundesgesetzgeber – werden in § 90 Abs. 1 SGB VIII zwei Festlegungen zu den Elternbeiträgen für die Kindertagesbetreuung getroffen: Erstens zur Frage danach, wer die Elternbeiträge festsetzen darf und zweitens zur Frage nach der Ausgestaltung der Beiträge – konkret zur sozialen Staffelung. Darüber hinaus werden keine Festlegungen bspw. zur Höhe der Elternbeiträge getroffen.
Der Bundesgesetzgeber ermöglicht damit die Erhebung von Kostenbeiträgen, regelt diese aber nicht selbst. Vielmehr sind aufgrund der entsprechenden landesrechtlichen Bestimmungen sogar ganz unterschiedliche Ebenen dafür zuständig. Das reicht von der Zuständigkeit des Landes bis zur Gestaltungsfreiheit bei den einzelnen Trägern (Rauschenbach/Schilling/Meiner-Teubner, 2017).
Mit Blick auf die soziale Staffelung der Elternbeiträge verpflichtet der Bundesgesetzgeber die zuständigen Akteure eine solche umzusetzen und benennt als mögliche Kriterien: »das Einkommen, die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und die tägliche Betreuungszeit« (§ 90 Abs. 1 S. 3 SGB VIII). Allerdings können die Länder die Ausgestaltung der Staffelung durch entsprechende Gesetze beeinflussen (Loos/Wiesner, 2015). Das tun sie in der Praxis auch, sodass die Staffelungskriterien in differenter Art und Weise genutzt und unterschiedlich ausgelegt werden. Demensprechend sind diese drei Kriterien nicht in allen Ländern bedeutsam. Darüber hinaus unterscheidet sich bspw. das Kriterium Einkommen je nach Landesregelung nach dem Personenkreis, dessen Einkommen bei der Festsetzung der Elternbeiträge zu berücksichtigen ist (z.B. Eltern, Sorgeberechtigte oder Eltern und Kind). Hierbei wird außerdem die Möglichkeit geboten, dass Einkommensstufen festgelegt werden. Das heißt, der Elternbeitrag erhöht sich nicht linear zum Einkommen, sondern es werden Einkommensstufen festgelegt, die Familien mit mehreren 1.000 € Einkommensunterschieden umfassen können. So zahlen bspw. 3-köpfige-Familien in Bremen für einen Kita-Platz im Umfang von täglich 8 Stunden 220 € pro Monat, sowohl wenn sie ein Jahreseinkommen von 58.289 € haben als auch wenn dieses bei 64.424 € liegt (Anlage zu § 3 Abs. 2, 4 Ortsgesetz über die Beiträge für die Kindergärten und Horte der Stadtgemeinde Bremen). Sodass in diesem Beispiel Familien an der Untergrenze 4,5 % ihres Einkommens für den Elternbeitrag einsetzen müssen, während es bei Familien an der Obergrenze nur 4,1 % sind.
Bei dem Kriterium »Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie« wird ganz unterschiedlich damit umgegangen, welche Kinder bei der Festsetzung der Elternbeiträge zu berücksichtigen sind. Das reicht von der Anzahl der Familienmitglieder bis hin zur Anzahl der Kinder, die auch ein Angebot der Kindertagesbetreuung besuchen. Wenn das Kriterium Betreuungsumfang in den landesrechtlichen Bestimmungen verankert ist, wird es mit zwei Ausnahmen nicht konkretisiert. Schließlich legen Berlin, Hamburg und Sachsen auch fest, dass die Elternbeiträge entsprechend der Art der Betreuung gestaffelt werden sollen (entsprechende Darstellung der Landesregelungen für alle Staffelungskriterien bei Rauschenbach/Schilling/Meiner-Teubner, 2017). In der konkreten Umsetzung wird schließlich ein weiteres Kriterium hinzugezogen: das Alter der Kinder. So werden vielfach günstigere Elternbeiträge für Kinder festgesetzt, spätestens, wenn sie 3 Jahre alt sind. Aber auch hier werden unterschiedliche Konzepte verwendet.
Im Ergebnis führen diese Regelungen auf Bundes- und Landesebene zu einer enorm unterschiedlichen Praxis bei der Festsetzung der Elternbeiträge. Das liegt an den wenigen Konkretisierungen und den daraus resultierenden, ganz unterschiedlichen Umgangsweisen durch die zum Teil unterschiedlichen zuständigen Akteure. Bislang liegen keine bundesweit repräsentativen Ergebnisse über die Höhe der Elternbeiträge vor, sodass das Ausmaß der Heterogenität aktuell nicht bekannt ist. Allerdings belegen bereits Ergebnisse für das Land Nordrhein-Westfalen, wo die Elternbeiträge auf der Ebene der Jugendämter festgesetzt werden und damit im Vergleich zu anderen Ländern bei einer verhältnismäßig kleinen Anzahl an Entscheidern liegt, dass Familien mit identischen Merkmalen entsprechend ihres Wohnortes sehr ungleiche Elternbeiträge zahlen müssen und dadurch ganz unterschiedlich finanziell belastet werden (Meiner,,
2014, Meiner, 2015). Demensprechend verschieden können auch die Zugangschancen von Kindern insbesondere aus Familien mit niedrigen und mittleren Einkommen zur Kindertagesbetreuung sein.
Beitragsbefreiungen
Zu dieser differenten Elternbeitragsfestsetzung kommt hinzu, dass verschiedene Arten von Kostenreduzierungen oder -befreiungen auf ganz unterschiedlichen regionalen Ebenen umgesetzt werden, die außerdem an verschiedenen Kriterien wie dem Familieneinkommen, dem Alter des Kindes, dessen Bereuungsumfang oder der Anzahl der Geschwister ausgerichtet sind.
Bundesweite Beitragsbefreiung nach § 90 SGB VIII – Beitragsbefreiung für Familien mit geringen Einkommen
Der Bundesgesetzgeber trifft mit Blick auf die finanzielle Situation von Familien im § 90 SGB VIII eine Festlegung, die eine teilweise oder vollständige Übernahme der Elternbeiträge für Familien mit geringen Einkommen insbesondere mit Existenzsicherungsbezug (SGB II, SGB XII und AsylbLG) einfordert. Die Kommunen sollen daher die Elternbeiträge dieser Familien teilweise oder vollständig übernehmen, wenn ein entsprechender Antrag beim zuständigen Jugendamt gestellt wurde (§ 90 Abs. 3 und 4 SGB VIII). Intention dieser Regelung ist, dass Kinder aus Familien mit geringen Einkommen Zugang zu frühkindlichen Bildungsangeboten haben und dieser nicht aus ökonomischen Gründen erschwert ist (Loos/Wiesner, 2015).
Trotzdem besteht durch die Antragspflicht eine Hürde, da mehrere Voraussetzungen erfüllt sein müssen: Zuerst einmal müssen Familien Kenntnis von der Möglichkeit der Kostenübernahme haben. Darüber hinaus brauchen sie Zugang zu den entsprechenden Antragsunterlagen. Das schließt sowohl das Wissen ein, dass es derartige Antragsformulare gibt als auch, dass sie darüber informiert sind, wo sie einen solchen Antrag erhalten und einreichen müssen. Schließlich brauchen sie die sprachlichen Kompetenzen oder entsprechende Unterstützung, um den Antrag ausfüllen zu können. Gerade bei Familien im Asylbewerberleistungsbezug, die erst kurz in Deutschland leben, kann das zu einem entscheidenden Hindernis werden.
Kommunal und landesspezifische Beitragsbefreiungen – Beitragsbefreiungen für bestimmte Altersgruppen, Betreuungsumfänge und Geschwisterkinder
Weitere Elternbeitragsbefreiungen erfolgen auf der Landes- und der kommunalen Ebene. Seit dem 1. August 2018 werden in mittlerweile 12 Ländern Zuschüsse zu den Elternbeiträgen oder Beitragsbefreiungen für unterschiedliche Altersjahre und Betreuungsumfänge gewährt. Das reicht von einer kompletten Beitragsbefreiung in Berlin bis hin zu Zuschüssen für eine festgesetzte Altersgruppe für einen spezifischen Betreuungsumfang wie in Bayern (Autorengruppe Bildungsberichterstattung, 2018). Diese Zuschüsse und Befreiungen werden zumeist unabhängig vom Einkommen der Familien gewährt und bedürfen i.d.R. keiner gesonderten Antragstellung.
Darüber hinaus werden weitere Beitragsreduzierungen und -befreiungen auf niedrigeren regionalen Ebenen sowie hinsichtlich spezifischer Kriterien gewährt – etwa auf kommunaler Ebene. Beispielhaft sei hier die Stadt Düsseldorf angeführt, in der weder für Kinder zwischen 3 Jahren und dem Schuleintritt Beiträge zu zahlen sind noch für Kinder, die Hilfen zur Erziehung erhalten (vgl. § 6 Abs. 3 und Anhang der Elternbeitragssatzung der Stadt Düsseldorf).
Weiterhin gibt es Kommunen, die Kostenbefreiungen oder -reduzierungen aufgrund der Familiengröße gewähren, was unter anderem als »Geschwisterkindregelungen« bekannt ist. Werden derartige Regelungen getroffen, besteht abermals keine Einheitlichkeit in der Umsetzung. So müssen Familien mancherorts nur für ein Kind Elternbeiträge zahlen, während alle weiteren Kinder, die ein Angebot der Kindertagesbetreuung besuchen, von den Kosten befreit werden (beispielhaft § 6 Elternbeitragssatzung der Stadt Bochum). Andernorts werden die Elternbeiträge entsprechend der Anzahl der Kinder um festgesetzte Prozentanteile reduziert (beispielhaft § 3 Abs. 3 TKBG).
In der Gesamtschau wird deutlich, dass es keine bundeseinheitlichen Kriterien und Verfahren der Elternbeitragsfestsetzung, -reduzierung und -befreiung gibt. Das führt zu sehr unterschiedlichen finanziellen Belastungen der Familien, die nicht allein mit der Heterogenität der Familien hinsichtlich Familiengröße, Einkommenssituation und dem (Umfang des) genutzten Kindertagesbetreuungsangebot(es) begründet werden kann. Vielmehr spielen dabei unterschiedliche Regelungen und Zuständigkeiten in den Ländern und auf kommunaler Ebene eine zentrale Rolle, die dazu führen, dass Familien mit identischen Merkmalen entsprechend ihres Wohnortes ganz unterschiedliche Elternbeiträge zu zahlen haben und bei den Kindern zu ungleichen Zugangschancen führen kann.
Literatur
Autorengruppe Bildungsberichterstattung (2018): Bildung in Deutschland 2018. Ein indikatorengestützter Bericht mit einer Analyse zu Wirkungen und Erträgen von Bildung, wbv, Bielefeld.
Loos, C./Wiesner, R. (2015): § 90 SGB VIII. In: Wiesner, R. (Hrsg.): SGB VIII. Kinder- und Jugendhilfe – Kommentar, 5. Auflage, Beck, München.
Meiner, Chr. (2015): Die soziale Schieflage der Kita-Gebühren. Eine Fallstudie zur Chancengerechtigkeit am Beispiel der familiären Aufwendungen für die Kindertagesbetreuung. In: Neue Praxis, 45. Jg., Heft 1/15, S. 19–36.
Meiner, Chr. (2014): Jeder nach seinen Möglichkeiten. Zur finanziell ungleichen Belastung von Familien durch Kindertagesbetreuung in Nordrhein-Westfalen, Dortmund. URL: http://www.forschungsverbund.tu-dortmund.de/fileadmin/Files/Kindertagesbetreuung/Meiner_Jeder_nach_seinen_ Moeglichkeiten-Druckversion.pdf
Rauschenbach, Th./Schilling, M./Meiner-Teubner, Chr. (2017): Plätze. Personal. Finanzen – der Kita-Ausbau geht weiter. Zukunftsszenarien zur Kindertages- und Grundschulbetreuung in Deutschland, Dortmund. URL: www.forschungsverbund.tu-dortmund.de/fileadmin/Files/Aktuelles/Publikationen/Rauschenbach_Schilling_Meiner-Teubner_Plaetze._Personal._Finanzen.pdf
Ergänzende Arbeitshilfen
Muster-Betreuungsvertrag
Dieses Muster gibt Ihnen wichtige Hinweise zu den Punkten, die in einem Betreuungsvertrag enthalten sein sollten sowie zur Formulierung der wichtigsten Bereiche an die Hand. Dokument herunterladen